Hindernisse für Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke in Deutschland

Unsere Zusammenstellung der wichtigsten Hindernisse für Balkonkraftwerke:

Wegfall der Anmeldepflicht

beim zuständigen Netzbetreiber. Einige Netzbetreiber nutzen diese Anmeldung immer noch zur Behinderung, z.B. verlangen sie schriftliche Bestätigungen durch Elektrofachfirmen über den Einbau der speziellen Einspeisesteckdose, Nachweise zu Gerätezertifikaten und fordern Erklärungen der Anmelder ohne Rechtsgrundlage, in Hamburg z.B. eine automatischen Beauftragung der Installation eines Zwei-Richtungs-Zählers, auch ohne in Anspruchnahme einer Einspeise-Vergütung.

Erhöhung der Bagatellgrenze

in Deutschland mindestens auf die EU-Vorgabe von 800 Watt je Zähler gemäß der bisher in Deutschland nicht vollständig umgesetzten Renewable Energy Directive RED II.

Einspeise-Bagatellgrenze

bei alten mechanischen Ferraris-Zähler ohne Rücklaufsperre. Angesichts des EU-weit vorgeschriebenen Smart-Meter-Rollouts und einer Einspeisemenge im Wert von 10-20€ jährlich sollte ein Zählertausch nicht an den Kunden verrechnet werden dürfen. Kein Straftatbestand der Steuerhinterziehung angesichts der verschwindend geringen Rückspeiseenergien.

Bagatellgrenze für die Registrierung

im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Ersatzweise hilft schon die Präzisierung, dass es sich bei Steckersolargeräten nicht um stationäre ortsfeste Anlagen handelt, denn nur die müssen registriert werden.

Wegfall des speziellen Einspeisesteckers

nach VDE V 0100-551-1. Bei sowieso vorgeschriebenem vorhandenem Inselschutz des Wechselrichters und IP54-Steckern im Außenbereich reicht eine normale Schuko-Steckdose für den Anschluss von Balkon-Solaranlagen – so wie das auch im Rest Europas geregelt ist.

Duldungspflicht der Blendung durch reflexionsarme Solarmodule.

Anders als bei Glasscheiben von Gebäuden gilt die durch Reflexion des Sonnenlichts unvermeidliche Blendwirkung auch reflexionsarmer Solarmodule als Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Duldungspflicht einer reversiblen Montage

an Balkonen, Terrassen, Gärten, Carports durch Vermieter oder Miteigentümer. Vermieter, Eigentümerversammlungen und Kommunen dürfen nicht aus optischen Gründen die Energiewende gefährden. Insbesondere sind hier auch Klarstellungen hinsichtlich Denkmalschutz erforderlich, denn Denkmalschutz sollte kein pauschales KO-Kriterium für Balkonkraftwerke sein.

Duldungspflicht einer nicht reversiblen Installation einer Steckdose

auf Balkonen durch Vermieter oder Miteigentümer für den Anschluss von Steckersolargeräten. Vermieter, Eigentümerversammlungen und Kommunen dürfen nicht aus optischen Gründen die Energiewende gefährden.