
Ein Vermieter in Hamburg wollte gerichtlich erreichen, dass ein Mieter sein Balkonkraftwerk wieder abbaut – und ist damit gescheitert. Das Urteil (hier der vollständige Text) ist für viele Mieter und Vermieter wichtig, weil es zeigt, unter welchen Bedingungen ein Balkonkraftwerk in einer Mietwohnung zulässig sein kann.
Kernaussage des Urteils
Das Gericht entschied, dass der Vermieter den Rückbau des Balkonkraftwerks nicht verlangen kann, obwohl er seine Zustimmung vorher verweigert hatte. Die Begründung des Vermieters, sein Haftungsrisiko sei trotz privater Haftpflichtversicherung des Mieters nicht ausreichend abgesichert, hielt das Gericht für nicht überzeugend.
Sicherheit und neue Produktnorm
Das Gericht verwies auf die seit dem 1.12.2025 geltende Produktnorm, nach der ein Schukostecker für Balkonkraftwerke nun grundsätzlich auch vom VDE zugelassen ist. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass der Mieter bereit war, regelmäßig Prüfprotokolle zur Sicherheit vorzulegen und eine Bestätigung seiner privaten Haftpflichtversicherung vorlag.
Ablehnung allgemeiner Bedenken
Allgemeine Einwände wie Blendwirkung, optische Beeinträchtigung der Fassade oder mögliche Beschwerden anderer Mieter wegen Verschattung wurden in diesem konkreten Fall zurückgewiesen. Da der Mieter selbst Handwerker ist, sah das Gericht keinen Anlass, an einer fachgerechten Montage des Balkonkraftwerks zu zweifeln.
Praktischer Hinweis für Mieter
Wer ein Balkonkraftwerk samt Halterung über SoliSolar bezieht, kann zusätzlich eine Prüfung der fachgerechten Montage vor Ort beauftragen. Diese Prüfung wird schriftlich bestätigt und kann Vermietern als Nachweis für eine sichere und fachgerechte Installation dienen.
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Im Detail
Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 02.12.2025 (Az. 714 C …) stellt klar, dass Vermieter die Installation eines Balkonkraftwerks durch Mieter grundsätzlich nicht verweigern dürfen.
Das Gericht wies die Klage der Vermieterin auf Rückbau der Anlage ab und gab der Widerklage des Mieters auf Zustimmung zur Montage statt. Der Anspruch des Mieters basiert auf dem neuen § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB, der bauliche Veränderungen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte privilegiert.
Die zentrale Frage war die Zumutbarkeit für die Vermieterin. Das Gericht erachtete die pauschalen Bedenken der Klägerin bezüglich erhöhter Haftungsrisiken und des Verwaltungsaufwands als unbegründet und hinnehmbar.
Entscheidend für die positive Entscheidung waren folgende Punkte:
- Die verwendeten Module und der Wechselrichter halten alle sicherheitsrelevanten Normen ein.
- Der Mieter ist selbst Elektrofachmann (Industriemeister Elektrotechnik), was eine fachmännische Installation nahelegt.
- Der Mieter verfügt über eine private Haftpflichtversicherung, die Schäden durch das Balkonkraftwerk abdeckt und das Risiko des Vermieters mindert.
- Der Anschluss über den Schutzkontaktstecker (Schukostecker) ist durch die neue DIN VDE V 0126-95, die kurz vor dem Urteil in Kraft trat, grundsätzlich zugelassen.
- Das Gericht urteilte, dass das Interesse des Mieters an einer kostengünstigen Energieversorgung und Teilhabe an der Energiewende die generellen Bedenken des Vermieters überwiegt. Die Unzumutbarkeit muss stets im Einzelfall substantiiert dargelegt werden.

