SAGA mal

19.9.2026 Immer wieder erhalten wir von engagierten zukünftigen BalkonkraftwerksbetreiberInnen diverse Schreiben, wie große und kleine Vermieter das Recht auf ein eigenes Balkonkraftwerk wissentlich oder unwissentlich torpedieren.
Nicht ganz so heftig wie bei altoba oder vonovia ist der Forderungskatalog der SAGA.

Anforderung der SAGAWarum das rechtlich fragwürdig ist
Nr. 10: „Die Anlage ist in regelmäßigen Abständen -spätestens jedoch einmal jährlich- durch die Mietpartei (…) auf Standsicherheit und ordnungsgemäßen Betrieb zu überprüfen und zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Geschäftsstelle unaufgefordert einmal jährlich vorzulegen.“Eine jährliche, unaufgeforderte Vorlagepflicht ist eine pauschale Verwaltungslast für alle Mieter:innen, unabhängig vom Einzelfall. Das ähnelt dem Muster, gesetzlich abgebaute Hürden über den Umweg der Dokumentationspflicht wieder einzuführen.
Nr. 12: „Unabhängig von der in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis erbrachten Kaution, ist vor Installation der PV-Anlage eine weitere Kaution in Höhe von 250,00 Euro zu leisten.“Eine zusätzliche, gerätespezifische Kaution ist gesetzlich nicht vorgesehen und dürfte die gesetzliche Kautions-Höchstgrenze (§ 551 BGB, max. 3 Nettokaltmieten) faktisch umgehen. Sie führt eine finanzielle Hürde wieder ein, die § 554 BGB eigentlich abbauen sollte.
Nr. 13: „Sofern im Zuge von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten erforderlich, sind auf Verlangen der Vermieterin die vorgenommenen Ein- und Umbauten durch die Mietpartei auf seine Kosten zu entfernen. Die Vermieterin behält sich diesbezüglich vor, die Genehmigung zu widerrufen.“Kosten für Ab- und Wiederaufbau bei Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten muss grundsätzlich der Vermieter tragen (§ 555a Abs. 3, § 555d Abs. 6 BGB). Die Klausel wälzt diese Kosten rechtswidrig auf die Mietpartei ab.
Nr. 15: „Diese Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn (…) nachträglich für die Vermieterin nachteilige Umstände eintreten oder aus anderen Gründen zum Widerruf berechtigen. (…)

Schadensersatzansprüche gegenüber der Vermieterin können daraus nicht geltend gemacht werden.“
„Aus anderen Gründen“ ist ein derart unbestimmter Auffangtatbestand, dass praktisch jeder Grund für einen entschädigungslosen Widerruf reicht – ohne die gesetzlich geforderte Einzelfall-Interessenabwägung.

Der vollständige Ausschluss von Schadensersatz dürfte eine unangemessene Benachteiligung darstellen.
Technische Anlage, Bautechnische Bedingungen: „Bohrungen in der Außenfassade oder im Balkon sind nicht erlaubt. Stattdessen ist z. B. eine geeignete, sturmsichere Klemmvorrichtung des Herstellers zu wählen.“Milder als vergleichbare Klauseln anderer Vermieter, da eine praktikable Alternative benannt wird. Dennoch nimmt ein pauschales Bohrverbot für alle Fälle die eigentlich nötige Einzelfallprüfung vorweg, statt sie nur für Fälle vorzusehen, in denen eine Klemmlösung technisch nicht funktioniert.

Hinweis: In der Praxis scheint die SAGA in Fällen OHNE mögliche Klemmlösung aber zu Lösungen MIT Bohrungen im Einzelfall zuzustimmen