Deutsche Umwelthilfe gegen vonovia

19.9.2026 Immer wieder erhalten wir von engagierten zukünftigen BalkonkraftwerksbetreiberInnen diverse Schreiben, wie große und kleine Vermieter das Recht auf ein eigenes Balkonkraftwerk wissentlich oder unwissentlich torpedieren.
Besonders heftig treibt es die vonovia mit einem Forderungskatalog abschreckt, der weit über das hinausgeht, was Vermieter verlangen dürfen.
Muss man das wirklich unterschreiben? Klare Antwort: Nein, denn sonst gilt es als vereinbart. Die Deutsche Umwelthilfe DUH zieht nun die Reißleine und verklagt die vonovia. Noch ist vor Gericht nichts entschieden.
Wir haben die Klageschrift uns genau angeschaut. Hier die Gründe, weshalb du das nicht unterschreiben solltest.

OriginaltextWarum das nicht rechtens ist
Ziff. 2 Abs. 1: „Sämtliche zum Zeitpunkt der Errichtung der PVA geltenden rechtlichen Bestimmungen, technischen Richtlinien, VDE/DIN-Normen und die Anforderungen dieser Gestattungsvereinbarung sowie des als Anlage beigefügten „Technischen Leitfadens” sind zwingend einzuhalten.”Dieser pauschale Verweis auf “alle” Normen ist zu unbestimmt – Mieter wissen nicht, welche konkreten Pflichten das im Einzelfall auslöst. Eine so vage Klausel kann wirksam gar nicht Vertragsbestandteil werden.
Ziff. 2 Abs. 3: „Im Sinne eines unauffälligen und einheitlichen Erscheinungsbildes des Gebäudes darf nur eine PVA in einer dunklen gedeckten Farbe (z.B. schwarz, dunkelgrau oder dunkelblau) installiert werden.”Reines Geschmacksempfinden des Vermieters reicht laut Landgericht Hamburg nicht aus, um die Installation einzuschränken. Es braucht einen echten wirtschaftlichen oder praktischen Grund, den es hier nicht gibt.
Ziff. 5, Satz 2: „Der Vermieter ist jederzeit zur Überprüfung der Anlage berechtigt.”¹Ein pauschales, jederzeitiges Zutritts- und Kontrollrecht gibt es im Mietrecht nicht – die Wohnung samt Balkon ist Privatsphäre. Dafür bräuchte es einen konkreten Anlass, nicht eine Generalklausel.
Ziff. 5, Satz 3: „Die Kosten der Überprüfung gehen zu Lasten des Mieters, falls dabei festgestellt wird, dass sich die PVA in einem mangelhaften Zustand befunden hat.”Diese Kostenregel wirkt wie eine versteckte Vertragsstrafe, die im Wohnraummietrecht ausdrücklich verboten ist (§ 555 BGB). Sie setzt zudem einen Anreiz für den Vermieter, möglichst oft “Mängel” zu finden.
Ziff. 6: „Der Mieter stellt den Vermieter von der Haftung für sämtliche durch die PVA evtl. verursachten Schäden frei.”Diese Klausel wälzt auch Schäden auf den Mieter ab, die z. B. durch einen maroden Balkon mitverursacht wurden. Das widerspricht den gesetzlichen Regeln zur Mitverantwortung (§ 254 BGB).
Ziff. 7 (Teil 1): „…verpflichtet sich der Mieter bereits jetzt, die PVA (…) abzubauen und ggf. wieder anzubringen.”Mieter müssen Instandhaltungsarbeiten nur dulden – eine aktive Pflicht, selbst Hand anzulegen und Geräte zu entfernen, sieht das Gesetz nicht vor.
Ziff. 7 (Teil 2): „…auf seine Kosten abzubauen und ggf. wieder anzubringen.”Kosten durch Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen muss laut Gesetz (§ 555a Abs. 3, § 555d Abs. 6 BGB) der Vermieter tragen. Diese Klausel kehrt das rechtswidrig um.
Ziff. 9: „Die Gestattung ist aus wichtigem Grund jederzeit widerruflich. Als wichtiger Grund gilt unter anderem eine berechtigte Mieterbeschwerde über unzumutbare Beeinträchtigungen durch die PVA (z.B. durch Blendung, Schattenwurf).”Schon eine einzelne Beschwerde (z. B. kurze Blendung) darf nicht automatisch zum sofortigen Entzug der Erlaubnis führen. Nötig wäre eine echte Einzelfall-Abwägung, z. B. könnte auch nur der Neigungswinkel angepasst werden.
Techn. Leitfaden Ziff. 2, Satz 1: „Eine Außensteckdose muss sich nach der NORM DIN E 61140 (VDE 0140-1) im Balkonbereich befinden.”Wer noch keine Außensteckdose hat, wird faktisch von der Nutzung ausgeschlossen – die Neuinstallation ist ja gerade eine vom Gesetz privilegierte bauliche Veränderung. Zudem ist die Norm-Verweisung selbst unklar formuliert.
Techn. Leitfaden Ziff. 2, Satz 2: „Eine Kabelverlegung ist nicht gestattet.”Auch das Verlegen eines Kabels kann eine nach § 554 BGB privilegierte bauliche Veränderung sein. Ein pauschales Verbot für alle Fälle nimmt die eigentlich nötige Einzelfallprüfung vorweg.
Techn. Leitfaden Ziff. 3: „Eine dauerhafte feste Verbindung zum Gebäude ist nicht gestattet. Damit wird auch die Montage im Wärmedämmverbundsystem, Bohrlöcher in der Wandfarbe der Fassade und der Eingriff in die Statik der Balkonplatten ausgeschlossen.”Genau solche baulichen Veränderungen soll das Gesetz ausdrücklich ermöglichen. Ob sie im Einzelfall zumutbar sind, muss individuell geprüft werden – ein pauschales Verbot ist zu weitgehend.
Techn. Leitfaden Ziff. 5: „Installationen sind höhen- und positionsspezifisch nach Windlasten auszulegen.”Für die grundsätzliche Statik des Balkons ist ohnehin der Vermieter verantwortlich, nicht der Mieter. Eine pauschale Pflicht zu einem oft teuren Windlast-Nachweis, unabhängig von Gewicht oder Montageart, ist unverhältnismäßig.
Techn. Leitfaden Ziff. 6: „Das Modulglas muss die Anforderungen an Vertikalverglasungen nach DIN 18008-1 einhalten.”²Die genannte Norm ist für Balkonkraftwerke überholt bzw. nicht mehr einschlägig. Unklar bleibt zudem, ob dadurch auch leichtere Kunststoffmodule verboten werden sollen.
Techn. Leitfaden Ziff. 7: „Die entsprechenden Anforderungen an die Leitungsdimensionierung, Anschlussart und Schutzeinrichtungen sind in der Vornorm DIN VDE 0100-551-1 aufgeführt.”Diese Norm wird von Vonovia so ausgelegt, dass nur eine teure Spezial-Steckdose (Wieland) erlaubt sei. Laut Bundesnetzagentur und neuer VDE-Produktnorm reicht aber ein normaler Schuko-Stecker mit zertifiziertem Wechselrichter aus.